Gesplittete Abwassergebühr

Bisher war in nahezu allen Kommunen in Baden-Württemberg die zu entrichtende Abwassergebühr allein an die entnommene und gezählte Menge an Frischwasser gekoppelt. Nach dem einheitlichen Frischwassermaßstab wurde die an das Kanalisationsnetz abgegebene Abwassermenge der aus dem Leitungsnetz bezogenen Menge Trinkwasser gleichgesetzt.


Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofes Mannheim vom 11.03.2010 ist dies zukünftig so nicht mehr zulässig. Die Abrechnung der in den Abwassergebühren enthaltenen Kosten der Regenwasserbeseitigung über den einheitlichen Frischwassermaßstab ist danach nicht mehr zugelassen.

Dieses Urteil verpflichtet alle Gemeinden Baden-Württembergs, die Kosten der Abwasserbeseitigung getrennt nach Schmutz- und Niederschlagswasseranteilen zu berechnen.

Viele weitere Informationen finden Sie in der Informationsbroschüre zur gesplitteten Abwassergebühr